Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung
Der BGH hat unter dem Aktenzeichen V ZR 178/14 am 08.05.2015 entschieden, dass Unterlassungsansprüche von Wohnungseigentümern einer WEG untereinander bei Nutzung von Teileigentumseinheiten entgegen dem in der Teilungserklärung definierten Zweck aufgrund der anhaltenden Störung nicht verjähren und die Geltendmachung auch 28 Jahren nach der erstmaligen zweckwidrigen Nutzung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) […]