Der BGH hat unter dem Aktenzeichen V ZR 178/14 am 08.05.2015 entschieden, dass Unterlassungsansprüche von Wohnungseigentümern einer WEG untereinander bei Nutzung von Teileigentumseinheiten entgegen dem in der Teilungserklärung definierten Zweck aufgrund der anhaltenden Störung nicht verjähren und die Geltendmachung auch 28 Jahren nach der erstmaligen zweckwidrigen Nutzung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt und als verwirkt anzusehen ist, wenn die zweckwidrige Nutzung z.B. durch Neuvermietung nach einem Mieterwechsel unterbrochen wurde. Duldet ein Miteigentümer die Nutzung von Hobbyräumen im Souterrain als Wohnraum über längere Zeit, kann er bei einem Mieterwechsel Unterlassungsansprüche geltend machen.
Pressemitteilung des BGH Nr. 081/2015
Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen
/in ImmobilienrechtNach Auffassung des BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VII ZR 185/14 (BGH NZM 2015, 374 ff.) können die laufenden Schönheitsreparaturen nur dann auf den Mieter übertragen werden, wenn die Mietsache bei Mietbeginn renoviert ist. Eine Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen bei unrenoviert vermieteten Wohnungen ist nur möglich, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt. Der BGH hat seine bisherige Rechtssprechung damit geändert. Weiterlesen
Bestpreisklauseln von Internetreiseportalen
/in Gewerblicher RechtsschutzDas OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015, Aktenzeichen VI-Kart 1/14(V) die Auffassung des Bundeskartellamtes bestätigt, wonach die zwischen HRS und ihren Vertragshotels vereinbarten „Bestpreisklauseln“ gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) verstoßen und somit kartellrechtswidrig sind. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Weiterlesen
Eine WEG ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
/in WEG-RechtDer BGH hat unter den Aktenzeichen VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 am 25.03.2015 entschieden, dass eine WEG „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB und damit nicht „Unternehmer“ im Sinne des § 14 BGB ist. Die Unterscheidung spielt insbesondere bei der Überprüfung von Vertragsklauseln in vorformulierten Verträgen eine Rolle. Die Maßstäbe der Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen sind in der Regel strenger als diejenigen von Verträgen mit Unternehmen. Weiterlesen
Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung
/in WEG-RechtDer BGH hat unter dem Aktenzeichen V ZR 178/14 am 08.05.2015 entschieden, dass Unterlassungsansprüche von Wohnungseigentümern einer WEG untereinander bei Nutzung von Teileigentumseinheiten entgegen dem in der Teilungserklärung definierten Zweck aufgrund der anhaltenden Störung nicht verjähren und die Geltendmachung auch 28 Jahren nach der erstmaligen zweckwidrigen Nutzung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt und als verwirkt anzusehen ist, wenn die zweckwidrige Nutzung z.B. durch Neuvermietung nach einem Mieterwechsel unterbrochen wurde. Duldet ein Miteigentümer die Nutzung von Hobbyräumen im Souterrain als Wohnraum über längere Zeit, kann er bei einem Mieterwechsel Unterlassungsansprüche geltend machen.
Pressemitteilung des BGH Nr. 081/2015