Eine WEG ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
Der BGH hat unter den Aktenzeichen VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 am 25.03.2015 entschieden, dass eine WEG „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB und damit nicht „Unternehmer“ im Sinne des § 14 BGB ist. Die Unterscheidung spielt insbesondere bei der Überprüfung von Vertragsklauseln in vorformulierten Verträgen eine Rolle. Die Maßstäbe der Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen sind in der Regel strenger als diejenigen von Verträgen mit Unternehmen.
Preisanpassungsklauseln sind damit in Verträgen z.B. von Versorgungsunternehmen mit Wohnungseigentümergemeinschaften häufigunwirksam. Außerdem spielt die Klassifizierung der WEG als Verbraucher bei den Verzugszinsen eine Rolle, da diese bei Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Unternehmern mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen sind.