Bestpreisklauseln von Internetreiseportalen

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015, Aktenzeichen VI-Kart 1/14(V) die Auffassung des Bundeskartellamtes bestätigt, wonach die zwischen HRS und ihren Vertragshotels vereinbarten “Bestpreisklauseln” gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) verstoßen und somit kartellrechtswidrig sind. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf schränken die von HRS praktizierten “Bestpreisklauseln” den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern ein. Die Hotels sind aufgrund dieser Klauseln gehindert, ihre Zimmerpreise gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln sind die Hotels verpflichtet, HRS immer die gleich günstigen Zimmerpreise und Buchungsbedingungen einzuräumen. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nimmt anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Vertragspartnern niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.