Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VII ZR 185/14 (BGH NZM 2015, 374 ff.) können die laufenden Schönheitsreparaturen nur dann auf den Mieter übertragen werden, wenn die Mietsache bei Mietbeginn renoviert ist. Eine Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen bei unrenoviert vermieteten Wohnungen ist nur möglich, wenn der Vermieter dem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt. Der BGH hat seine bisherige Rechtssprechung damit geändert. Read more