Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

Der BGH hat unter dem Aktenzeichen V ZR 178/14 am 08.05.2015 entschieden, dass Unterlassungsansprüche von Wohnungseigentümern einer WEG untereinander bei Nutzung von Teileigentumseinheiten entgegen dem in der Teilungserklärung definierten Zweck aufgrund der anhaltenden Störung nicht verjähren und die Geltendmachung auch 28 Jahren nach der erstmaligen zweckwidrigen Nutzung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt und als verwirkt anzusehen ist, wenn die zweckwidrige Nutzung z.B. durch Neuvermietung nach einem Mieterwechsel unterbrochen wurde. Duldet ein Miteigentümer die Nutzung von Hobbyräumen im Souterrain als Wohnraum über längere Zeit, kann er bei einem Mieterwechsel Unterlassungsansprüche geltend machen.

Pressemitteilung des BGH Nr. 081/2015